Der Verbandskasten darf in keinem Auto fehlen. Seit Februar 2022 gehören jedoch auch zwei Gesichtsmasken zum Schutz vor einer Corona-Infektion hinein. Bis Ende Januar 2023 gilt noch eine Übergangsfrist.

So lange hast Du Zeit, Dir einen neuen Verbandskasten zu kaufen oder ihn mit den Schutzmasken auszustatten. Ein Austausch ist sinnvoll, wenn das Verfallsdatum Deines Verbandskastens sowieso bald abläuft.

Verbandskasten im Auto – das musst Du als Autofahrer wissen

In jeden PKW gehört ein Verbandskasten nach DIN 13164, damit Du im Notfall direkt vor Ort Erste Hilfe leisten kannst. Seit Februar 2022 gilt eine zusätzliche Regelung, die beinhaltet, dass sich im Verbandskasten zwei medizinische Masken zum Schutz vor einer Corona-Infektion befinden müssen. Noch gilt eine Übergangsfrist.

Erst dann, wenn die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geändert wird, besteht Mitnahmepflicht für die medizinischen Masken. Die Änderung tritt zum 1. Februar 2023 in Kraft. Du musst dann diese medizinischen Masken mitführen.

Welche Masken sind vorgeschrieben?

Die neue Regelung schreibt nicht vor, dass Du FFP2-Masken mitführen musst. Du kannst FFP2-Masken in den Verbandskasten legen, doch auch OP-Masken reichen aus. Die Masken müssen DIN EN 14683 entsprechen und gehören auch nach der Pandemie in Dein Auto. Führst Du sie ab Februar 2023 nicht mit, droht ein Bußgeld von fünf Euro.

Was gehört in den Verbandskasten?

Die gegenwärtig noch gültige DIN 13164 ist seit Januar 2014 in Kraft. Nach dieser DIN gehören folgende Dinge in den Verbandskasten:

  • 1 Heftpflaster 5 m x 2,5 cm, nach DIN 13019-A
  • 4 Wundschnellverbände 10 x 6 cm, nach DIN 13019-E
  • 2 Verbandpäckchen nach DIN 13151-M
  • 1 Verbandpäckchen nach DIN 13151-G
  • 1 Verbandtuch 40 x 60 cm, nach DIN 13152-BR
  • 1 Verbandtuch 60 x 80 cm, nach DIN 13152-A
  • 6 Kompressen, 10 x 10 cm
  • 2 Fixierbinden nach DIN 61634-FB-6
  • 3 Fixierbinden nach DIN 61634-FB-8
  • 2 Dreiecktücher nach DIN 13168-D
  • 1 Rettungsdecke 210 x 160 cm
  • 4 Einmalhandschuhe nach DIN EN 455
  • 1 Fertigpflasterset, 14-teilig
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 1 Verbandpäckchen K
  • 2 Feuchttücher für die Hautreinigung
  • 1 Erste-Hilfe-Schere nach DIN 58279-A145

Neue Regel für Autofahrer ab 2023

Ab dem 1. Februar 2023 gehören zwei Schutzmasken in den Verbandskasten. Du musst ab dann nur noch ein Dreiecktuch nach DIN 13168-D mitführen. Neu ist ab Februar 2023 auch, dass Du auf das Verbandtuch der Größe 40 x 60 Zentimeter verzichten kannst.

Hat der Verbandskasten ein Verfallsdatum?

Der Verbandskasten im Auto hat ein Verfallsdatum, das vor allem für Kompressen und Verbandsmaterial gilt, da sie steril verpackt sind. Dieses Verfallsdatum liegt mindestens bei vier Jahren. Die neue Regelung, die ab Februar 2023 gilt, ist eine gute Gelegenheit, den Inhalt Deines Verbandskastens auf das Verfallsdatum zu kontrollieren und gegebenenfalls auszutauschen.

Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten oder fast erreicht, solltest Du das entsprechende Verbandsmaterial durch Neues ersetzen. Auch Inhalt, der nicht mehr der DIN entspricht, muss unbedingt ersetzt werden. Das auf dem Verbandskasten aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum gilt in der Regel für den gesamten Inhalt.

Verbandsmaterial, das sein Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hat, wird bei der Hauptuntersuchung als geringer Mangel eingestuft. Bei einer Verkehrskontrolle kann ein Bußgeld verhängt werden.

Abgelaufenes Verbandmaterial nicht wegwerfen

Abgelaufenes Verbandsmaterial aus Deinem Verbandskasten musst Du nicht wegwerfen. Es gibt mehrere Verwendungsmöglichkeiten:

  • Übernahme in die Hausapotheke
  • an Deutsches Rotes Kreuz oder eine ähnliche Organisation spenden
  • Abgabe an eine Fahrschule oder einen Erste-Hilfe-Kurs

Droht eine Strafe, wenn kein Verbandskasten im Auto mitgeführt wird?

Der Verbandskasten im Auto ist Vorschrift und sollte immer mitgeführt werden. Bei einer Verkehrskontrolle droht eine Geldbuße von zehn Euro, wenn Du keinen Verbandskasten im PKW hast. Auch das Nichtvorzeigen bei einer Verkehrskontrolle kann mit einer Geldbuße geahndet werden.